Scheinselbständigkeit

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Scheinselbstständigkeit in der Gastronomie

In der Gastronomie wird verstärkt auch mit selbständigen Kräften gearbeitet. Sei es, dass man einen krankheitsbedingten Ausfall der Küche überbrücken muss, sei es, dass eine größere Veranstaltung oder ein Bankett ansteht. Mittlerweile haben sich auch viele Servicekräfte und Köche selbständig gemacht, die dann entsprechend gebucht werden können.

Aber Achtung - hierbei gibt es in Bezug auf das Thema Scheinselbständigkeit einiges zu beachten. Sollte bei einer Prüfung festgestellt werden, dass ein freier Mitarbeiter doch nur scheinselbständig ist, können erhebliche finanzielle Belastungen auf den Arbeitgeber zukommen. Nicht nur, dass Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden müssen - es drohen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Nicht zu vergessen sind auch die möglichen Rückzahlungen der ggf. mit den Rechnungen der freien Mitarbeiter berücksichtigten Vorsteuerabzüge. In Summe kommen da schnell mehrere Tausend Euro zusammen.

Mit dem Wegfall der sogenannten "Vermutungskriterien" ab dem 01.01.2003 liegt zwar nun die Beweislast (dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt) bei den Sozialversicherungsträgern - nichts desto Trotz werden die alten Kriterien weiter angewandt. Sie dienen nun als Indizien für das mögliche Vorliegen einer Scheinselbständigkeit.

Indizien für eine Scheinselbständigkeit

  • Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit KEINEN versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
  • Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für EINEN Auftraggeber tätig.
  • Der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeit regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
  • Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns NICHT erkennen.
  • Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbikd nach der Tätigkeit, die sie für denselben Arbeitgeber zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
  • Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind in erster Linie eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Was kann man als Gastronom tun?

Um der Gefahr zu entgehen, dass bei einer Prüfung Ihrer freien Mitarbeiter eine Scheinselbständigkeit festgestellt wird, sollten Sie diese aktiv und regelmäßig befragen. Hierzu finden Sie im Downloadbereich einen -> Fragebogen zur Feststellung einer möglichen Scheinselbstständigkeit [19 KB] .

Sollten in dem Fragebogen Fragen mit "Nein" beantwortet worden sein, ist der Status offenbar nicht zu 100% eindeutig und es könnte zu der Einschätzung kommen, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Welche Möglichkeit haben Sie nun? Um ganz sicher zu gehen, müssen Sie ein Statusfeststellungverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen (-> hier geht es direkt zu dem entsprechenden Formular - extern).

Links zum Thema

Scheinselbstständigkeit - bei wikipedia.de
Der Dumme ist meist der Auftraggeber - bei zeit-online.de
Scheinselbständigkeit - bei deutsche-rentenversicherung.de

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