Mitarbeiter überwachen?
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Sollten Sie einen begründeten Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter Sie übervorteilt z.B. indem er lange Privattelefonate führt, das Internet privat nutzt oder auch am Arbeitsplatz Zeit tot schlägt oder sogar klaut, haben Sie durchaus Möglichkeiten, den Mitarbeiter zu überwachen.
Sehr wichtig ist aber dabei, dass Sie die gültigen Datenschutzbestimmungen beachten! In Deutschland sind diese sehr streng geregelt.
Übrigens: Am besten, Sie regeln bereits in den Arbeitsverträgen, dass die private Nutzung von Telefon, Handy oder Internet (Email) strikt untersagt ist - dann können Sie auch die notwendigen Überwachungsmaßnahmen ergreifen!

Telefon, Handy und Internet
Haben Sie nun (trotz klarem Verbot oder Passus in den Arbeitsverträgen) das Gefühl, ein Mitarbeiter führt Privattelefonate, nutzt das Internet für private Zwecke oder versendet private Emails über Ihren Account, können Sie die Verbindungsdaten einsehen und checken oder auch die Web-Browser-Protokolle abrufen und den Geschäftsaccount Ihres Email-Programms durchstöbern. Da Sie dies ja verboten haben, dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie ausschließlich Berufliches finden.
Achtung 1: Wenn Sie das Verbot nicht ausdrücklich ausgesprochen haben oder die private Nutzung dulden, dann wird es deutlich schwieriger. Sie verletzten ggf. die Persönlichkeitsrechte Ihres Mitarbeiters.
Achtung 2: Das Mithören von Telefonaten ist grundsätzlich verboten!
Was Sie hingegen dürfen, sind die Einzelverbindungsnachweise überprüfen, um festzustellen wer, wann, mit wem, wie lange telefoniert hat.
Sollten Sie einen Betriebsrat haben, muss dieser vor den Überprüfungen informiert und gehört werden. Weiteres dazu regelt das entsprechende Gesetz.
Videoüberwachung
Zitat des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: "Videoüberwachung des öffentlichen Raumes oder aber auch in Firmen ist heute weit verbreitet. Sie soll dem Schutz von Objekten vor Vandalismus, Diebstahl oder anderer Eigentumsdelikten oder aber dem Schutz von Personen dienen. In der Regel ist es nicht Sinn und Zweck der Videoüberwachung, die Beschäftigten zu beobachten und zu kontrollieren. Doch ist beides oftmals deckungsgleich. So werden in Kreditinstituten oder Parkhäusern, in Kassenbereichen von Warenhäusern oder Museen – quasi nebenbei – auch die Mitarbeiter überwacht. Ob beiläufig oder zielgerichtet bezweckt, für beides gilt, dass die Videoaufzeichnung des Arbeitnehmerverhaltens nur in engen Grenzen zulässig ist."
Hier heißt es weiter:
- "Das einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigende schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers, etwa zum Schutz vor Verlust von Firmeneigentum durch Diebstahl etc., muss vor Beginn der Videoüberwachung durch konkrete Anhaltspunkte und Verdachtsmomente belegt sein. Eine vage Vermutung oder ein pauschaler Verdacht gegen alle Beschäftigte reicht nicht aus.
- Eine an sich zulässige Videoüberwachung ist grundsätzlich offen mittels einer sichtbaren Anlage nach vorheriger Information der Belegschaft durchzuführen.
- Eine Überwachung durch verdeckte Kameras ist als „ultimo ratio“ nur zulässig, wenn das die einzige Möglichkeit darstellt, berechtigte schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
Die Videoüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates oder der Personalvertretung. Zu beachten ist hier jedoch, dass eine an sich unzulässige Videoüberwachung durch die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats nicht legitimiert wird.
- Die durch eine rechtswidrige Überwachung gewonnenen Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot."
Schöpfen Sie also besser zunächst alle anderen Maßnahmen aus, bevor Sie vielleicht rechtwidrig eine versteckte Überwachungsanlage installieren!
Weitere Infos unter bfdi.bund.de (externer Link)