Der Bierliefervertrag
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Der Bierliefervertrag
Der Bierliefervertrag oder heute eher gebräuchlich die Getränkeliefervereinbarung regelt den Bezug von Bier bzw. Getränken im Allgemeinen zwischen einem Gastronom und einer Brauerei bzw. Getränkeherstellers. In diesem Vertrag wird eine Abnahmeverpflichtung des Gastronomen definiert - im Gegenzug erhält dieser eine finanzielle Unterstützung (Kredit, Finanzierung des Inventars, etc.). Das Darlehen wird über einen erhöhten Bezugspreis der Getränke wieder zurückgeführt. Überlegen Sie sich gut, ob Sie sich so eng binden wollen. Manchmal kann es deutlich vorteilhafter sein, ein breitgefächertes Angebot zu haben und dies wäre mit der Exklusivität einer Brauerei nicht gegeben.
Da die EU vieles zu diesem Thema neu geregelt hat, sollte man insbesondere ältere Verträge ggf. von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Zu feste "Knebelverträge" können sogar sittenwidrig und damit (in Teilen) ungültig sein! So sind Verträge, die länger als 12 oder 15 Jahre laufen und eine Exklusivitätsklausel beinhalten, meist als sittenwidrig anzusehen!
Welche Punkte werden meist geregelt?
- Exklusivität der Abnahme
- Mindestabnahmemenge (pro Jahr in Hektolitern)
- Laufzeit
- Bonus-Malus-Regelungen (was passiert bei Über-/Unterschreitung) der Mindestabnahme
- Wie wird der Kredit zudem abgesichert? (Sicherungsübereignung/persönliche Haftung des Gastromens)
Was sollten Sie beachten?
- Lassen Sie sich Angebote von mehreren Produzenten/Brauereien machen und vergleichen Sie die Konditionen.
- Gibt es noch andere Wege der Finanzierung? (Bank, Privatkredit, ...)
- Entspricht die Laufzeit maximal der Laufzeit Ihres Mietvertrags?
- Die Laufzeit sollte in jedem Fall nicht länger als 10 Jahre sein!
- Können Sie das Darlehen auch frühzeitiger ablösen?
- Wenn ja, entsteht eine Vorfälligkeitsentschädigung?
- Müssen Sie die Produkte des Vertragspartners exklusiv abnehmen?
- Müssen auch zukünftige Produkte aufgenommen werden?
- Ist die Mindestabnahmemenge realistisch und dem Betrieb angepasst?
- Ist eine Bonus-Malus-Regelung getroffen und wie sieht diese aus?
- Welche weiteren Sicherheiten müssen Sie leisten und sind diese angemessen?
- Werden Ihnen Vorschriften in Bezug auf Öffnungszeiten oder Konzept gemacht?
- Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Bonus-Malus-Regelung
Allgemein gesprochen, bedeutet eine Bonus-Malus-Regelung dass für den Fall einer Übererfüllung des Vertrages eine Vergütung extra bezahlt (gewährt) wird (Bonus) und für den Fall einer Untererfüllung der vertraglich geregelten Abnahmengen eine "Strafe" gezahlt werden muss (Malus). Dies könnte z.B. € 20,00 je nicht abgenommenem Hektoliter Bier sein.
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