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Speisekarte: Rechtliche Aspekte
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Speisekarte: Rechtliche Aspekte, Leitsätze, Verordnungen

Auch im Bereich der Speisekarte gibt es vielerlei rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Ich möchte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen:

Aushangpflicht

Neben der Tatsache, dass es grundsätzlich eine Speisekarte geben muss, sind Sie verpflichtet, einen Aushang Ihres Angebots an Speisen und Getränken zu machen. Dieser muss von außerhalb Ihrer Räumlichkeiten frei zugänglich einsehbar sein. Es reicht, wenn Sie hier einen Auszug Ihres Angebots bereithalten.

Die Preisangabenverordnung

Die frühere Bezeichnung lautete „Preisauszeichnungsverordnung“ – man findet immer wieder beide Begriffe, die aber das Gleiche meinen. Zusammenfassend hier die wichtigsten Punkte der PAngV (die teilweise aber auch im Gaststättengesetz verankert sind – sich hingegen auf Preise beziehen):

  • Am Eingang des Restaurants sind die Preise anzugeben (Aushang der Speisen- und Getränkekarte) – ein Auszug daraus reicht.
  • Es sind grundsätzlich Inklusivpreise anzugeben (Mehrwertsteuer, Bedienungsgeld, weitere Zuschläge).
  • Bei Getränken muss die Ausgabemenge angegeben sein (beachten Sie die erlaubten Schankmengen).
  • Im Gesamtverzeichnis (Speisen- und Getränkekarte) sind ALLE Preise (auch für Nebenleistungen wie Brot oder Leitungswasser) anzugeben.
  • Die Berechnung eines Gedecks oder Couverts ist nicht gestattet.
  • Pfand bzw. Rabatt muss/darf separat ausgewiesen werden.
  • Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss günstiger angeboten werden als das günstigste alkoholische Getränk (bezogen auf den hochgerechneten Preis für einen Liter).
  • Werden Tagesgerichte angeboten, muss ein konkreter Preis angegeben werden („nach Tagespreis“ ist untersagt).
  • Laut GastG besteht auch ein „Kopplungsverbot“, wonach der Verkauf alkoholfreier Getränke nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden darf.
  • Vergleichende Angaben, also ein Preisvergleich mit Preisen eines Mitbewerbers, ist zulässig. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Vergleich wahr und nachvollziehbar sein muss und nicht „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.

Allergen-Informationen

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wurde ins Leben gerufen, um das Recht der Verbraucher auf Information und Schutz zu gewährleisten. Gastronomiebetriebe in der EU sind verpflichtet, Informationen über 14 festgelegte Allergene, die in ihren Produkten enthalten sind, bereitzustellen.

Dies beinhaltet unter anderem Erdnüsse, Milch, Gluten und Schalentiere. Diese Informationen können direkt auf der Speisekarte, über ein Zusatzblatt oder mündlich durch geschultes Personal übermittelt werden. Das Ziel ist es, die Sicherheit für Allergiker zu erhöhen und die Transparenz zwischen Betreibern und Kunden zu verbessern.

Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln oder Zutaten

Entsprechend der Verordnung (EG) 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel müssen Sie alle Lebensmittel auf der Speisekarte kennzeichnen, die

  • gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten
  • aus GVO bestehen
  • aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.
  • Was ist anzugeben:
    • „Genetisch verändert“ oder
    • „Aus genetisch verändertem (z. B. Mais) hergestellt.“

Alkoholhaltige Getränke

Neben dem Geschmack spielen auch der Alkoholgehalt und der daraus resultierende Rauscheffekt eine Rolle bei der Wahl eines alkoholischen Getränks. Gastronomiebetriebe müssen den Alkoholgehalt in Volumenprozent auf der Karte angeben. Diese Information hilft den Gästen, eine verantwortungsbewusste Entscheidung zu treffen und ihre eigene Trinkgrenze besser einschätzen zu können.

Herkunftsbezeichnungen und geschützte Bezeichnungen

Die Herkunft von Lebensmitteln hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen, da Verbraucher vermehrt Wert auf regionale und nachhaltige Produkte legen. Die Angabe der Herkunft, besonders bei Fleisch und Fisch, kann das Vertrauen der Gäste stärken. In manchen Ländern kann die Herkunftsangabe sogar gesetzlich vorgeschrieben sein, besonders wenn sie Qualität oder Besonderheiten des Produkts betont, so auch in Deutschland.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Geschützte Ursprungsbezeichnungen oder auch Herkunftsbezeichnungen von Lebensmitteln oder Agrarprodukte begegnen uns immer wieder. Manche dieser geschützten Lebensmittel sind einem durchaus bekannt und bewusst, wie Parmaschinken, Sherry, Champagner, Schwarzwälder Schinken, Dresdner Stollen, Bresse-HuhnLabel rouge Gänse etc. Bei anderen Lebensmitteln hingegen ist man da nicht immer sicher.

So ist aber beispielsweise auch Feta eine geschützte Bezeichnung. Verwenden Sie einen anderen Schafskäse oder Hirtenkäse und bezeichnen diesen auf Ihrer Speisekarte als Feta, so begehen Sie Betrug! Lesen Sie mehr zu diesem Thema Herkunftsbezeichnung beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Das Deutsche Lebensmittelbuch

Im Deutschen Lebensmittelbuch finden sich „Leitsätze“ zu verschiedenen Bereichen wie Fleisch, Fisch, Speiseeis, Gemüse, Fruchtsäften.

Hier ein Beispiel aus den Leitsätzen für Speiseeis: Kremeis, Cremeeis, Eierkremeis, Eiercremeeis enthält mindestens 50 Prozent Milch und auf einen Liter Milch mindestens 270 g Vollei oder 90 g Eigelb. Es enthält kein zusätzliches Wasser.

Ein weiteres Beispiel. Dieses Mal aus den 68-seitigen Leitsätzen für Fleisch: Wenn Schnitzel paniert wird, werden höchstens 20 Prozent Panade, bezogen auf das Gesamtgewicht, aufgetragen. Das erhitzte Fertigerzeugnis enthält nicht mehr als 35 Prozent Panade.

Natürlich kann man diese Leitsätze nicht alle kennen. Das Problem ist nur, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Macht man also in diesem Bereich Fehler, kann das schnell auch mal teuer werden. Machen Sie sich also mit den wichtigsten Leitsätzen vertraut. Eine Übersicht der Leitsätze finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Bilder und Darstellungen

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Fotos oder Zeichnungen von Gerichten können Appetit anregen und den Gästen helfen, eine Entscheidung zu treffen. Es ist jedoch wichtig, dass diese Darstellungen das tatsächlich servierte Gericht realitätsnah abbilden, um Enttäuschungen oder Missverständnisse zu vermeiden.

Nutzung von Markennamen

Die Verwendung von Markennamen kann den Wert eines Produkts steigern und Vertrauen schaffen. Es zeigt, dass der Betrieb auf Qualität achtet. Wenn Sie jedoch Markennamen in Ihrer Karte aufführen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie die entsprechenden Nutzungsrechte haben. Andernfalls könnten Sie sich rechtlichen Problemen aussetzen, die von Abmahnungen bis zu Schadensersatzansprüchen reichen können. Gleiches gilt für geschützte Begriffe und Qualitäten wie Parmesan, Feta-Käse und viele weitere.

Aufbewahrungsfrist

Speisekarten müssen nach gültiger Rechtsprechung (Bundesfinanzhof 2011) nicht mehr aufbewahrt werden. Im Zweifelsfall kann es jedoch auch nicht schaden – insbesondere dann, wenn man diese selbst zum Beweis für einen Sachverhalt (wie z. B. die Aufteilung der Umsätze in Außer-Haus und In-Haus) heranziehen möchte. Wenn Sie also den Platz und die Möglichkeiten haben, heben Sie die Speisekarten 10 Jahre auf.

Freiwillig, aber hoher Mehrwert: Besondere Diätanforderungen

Die steigende Anzahl von Menschen mit speziellen Ernährungsweisen oder -bedürfnissen stellt Gastronomen vor neue Herausforderungen. Indem auf der Karte Gerichte gekennzeichnet werden, die vegan, vegetarisch, glutenfrei oder Ähnliches sind, bietet man diesen Kunden einen Mehrwert und macht die Auswahl für sie einfacher und schneller.